Teilnahmebedingungen der offerta 26
Hier finden Sie die Teilnahmebedingungen der offerta. In den folgenden CTAs haben Sie die Möglichkeit, die vollständigen Teilnahmebedingungen sowie die AGBs der IDFA und die Hausordnung herunterzuladen. Bitte lesen Sie diese Dokumente sorgfältig durch, um bestens auf Ihre Teilnahme vorbereitet zu sein.
24.10. – 01.11.2026 Messe Karlsruhe
Teilnahmebedingungen
für Veranstaltungen der
Karlsruher Messe- und Kongress GmbH
Postfach 12 08
76002 Karlsruhe
Tel: +49 721 3720 0
Fax: +49 721 3720 2116
E-Mail: info@messe-karlsruhe.de
messe-karlsruhe.de
1. Veranstaltung
offerta 2026
2. Veranstalter
Karlsruher Messe- und Kongress GmbH (Messe Karlsruhe)
Postfach 12 08, 76002 Karlsruhe
3. Termin und Veranstaltungsort
24.10. – 01.11.2026
Messe Karlsruhe
4. Aufbau- und Abbauzeiten
Aufbau: 20.10. – 22.10.2026 07.00 – 20.00 Uhr; 23.10.2026 07.00 – 14.00 Uhr
Abbau: 01.11. ab 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr, 02.11.2026 7.00 – 20.00 Uhr, 03.11.2026 08.00 – 12.00 Uhr
5. Geltungsbereich, Allgemeine Bestimmungen
5.1 Die vorliegenden Besondere Teilnahmebedingungen und Bedingungen für die Bestellung von Serviceleistung bei Standanmeldung (im Folgenden BTB) gelten für alle Bestellungen, die der Aussteller bei der Standanmeldung vornimmt. Hierzu zählen sowohl die Leistungen im Zuge der Standanmeldung in Paketbuchungen oder einzeln gebuchte Serviceleistungen.
5.2 Die BTB der Messe Karlsruhe gelten ausschließlich für sämtliche bei der Standanmeldung gebuchte Leistungen.
5.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Messe Karlsruhe ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers die Leistungen an ihn vorbehaltslos ausgeführt werden.
5.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Aussteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen BTB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung der Messe Karlsruhe in Textform maßgebend.
5.5 Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen BTB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
5.6 Die Messe Karlsruhe behält sich das Recht vor, diese BTB bei einer Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Marktgegebenheiten oder zur Weiterentwicklung und zum Ausbau des Angebots anzupassen. Der Aussteller wird spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderungen über diese in Textform informiert. Die geänderten BTB gelten als genehmigt, wenn der Aussteller nicht innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderungen in Textform widerspricht. Wenn der Aussteller den Änderungen widerspricht, wird der zugrunde liegende Vertrag aufgelöst. Bereits gebuchte Leistungen bei anderen Dienstleistern bleiben hiervon unberührt.
6. Anmeldung/Zulassung
6.1 Die Anmeldung erfolgt entweder durch Rücksendung des rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars oder über den Online-Flächenbuchungsshop. Bei Rücksendung des unterschriebenen Anmeldeformulars erstellt der Aussteller eine Kopie für seine Unterlagen. Sofern alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, erhält der Aussteller von der Messe-/Ausstellungsleitung eine schriftliche Zulassungsbestätigung.
6.2 Erfolgt die Anmeldung über die Online-Flächenbuchung durch Anmeldung oder Einloggen in den Online-Flächenbuchungsshop oder über einen von der Messe bereitgestellten, individuellen link („one click order“), erhält der Aussteller automatisch eine Anmeldebestätigung per E-
Mail. Einige Tage später erhält der Aussteller vom Projektteam eine Zulassung. Erst mit dieser Zulassung hat der Aussteller ein rechtsverbindliches Dokument.
a) Die Präsentation der Leistungen in der im Online-Flächenbuchungsshop „offerta 2025“ stellt kein Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar.
b) Über den Button „Anmeldung abschließen“ gibt der Aussteller ein bindendes Angebot zur Bestellung der von ihm ausgewählten Leistungen der Messe Karlsruhe ab (Antrag).
Vor dem Abschicken des Antrags kann der Aussteller die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Aussteller durch Klicken auf den Button „Ich habe die Allgemeinen Teilnahmerichtlinien für Messen und Ausstellungen der IDFA-Mitglieder, die Besonderen Teilnahmebedingungen, die Technischen Richtlinien, die Hausordnung, die Datenschutzerklärung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Serviceleistungen OSA gelesen und akzeptiere sie.“ diese akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
6.3 Wird lediglich eine Empfangsbestätigung versendet, stellt das keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Antrag ausdrücklich angenommen ist, indem der Aussteller eine Standbestätigung erhält oder auf andere Weise ausdrücklich in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung)/per E-Mail angenommen wird.
6.4 Der Vertrag kommt zwischen dem Aussteller und der Messe Karlsruhe zustande.
6.5 Die Messe-/Ausstellungsleitung ist bemüht, den Wünschen des Ausstellers bei der Wahl der Standform nachzukommen, ist jedoch berechtigt, jederzeit aus konzeptionellen oder aufplanungsbedingten Gründen eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen.
Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Anmeldeschluss 10.10.2026.
7.Rücktritt / Stornierung
7.1 Nach erfolgter Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Aussteller außerhalb der gesetzlichen Vorschriften und der nachfolgenden Regelungen nicht möglich. Sagt der Aussteller nach diesem Zeitpunkt seine Teilnahme ab oder erklärt er den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, hat er den Beteiligungspreis für die gesamte gebuchte Standfläche und die bis zu diesem Zeitpunkt beim Veranstalter angefallenen Nebenkosten zu tragen.
7.2 Zur Abwehr von Gefahren und bei Vorliegen technischer oder sicherheitsrelevanter Gründe kann die Messe-/Ausstellungsleitung ein vom Aussteller geplantes Exponat oder eine geplante Demonstration auch kurzfristig nicht zulassen bzw. verbieten. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung der Messe-/Ausstellungsleitung ist bindend. In diesem Fall ist ein Rücktritt des Ausstellers ausgeschlossen, und dem Aussteller obliegt die Umgestaltung bzw. Umnutzung seiner Standfläche in Absprache mit der Messe-/Ausstellungsleitung. Nicht zugelassene Güter können ohne weitere Abmahnung durch die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt werden.
7.3 Für Serviceleistungen im Hallenbereich gelten die folgenden
Stornogebühren:
a) Bei Zugang der Rücktrittserklärung oder Stornierung bis acht Tage vor offiziellem Aufbaubeginn sind 50 % der vereinbarten
Nettopreise für Standbau/Serviceleistungen zu bezahlen.
b) Bei Zugang der Rücktrittserklärung oder Stornierung ab sieben Tage vor offiziellem Aufbaubeginn sind 100 % der vereinbarten Nettopreise für
Standbau/Serviceleistungen zu bezahlen.
7.4 Für Serviceleistungen im Freigelände gelten die folgenden
Stornogebühren:
a) Bei Zugang der Rücktrittserklärung oder Stornierung bis 15 Tage vor offiziellem Aufbaubeginn sind 50 % der vereinbarten Nettopreise für Standbau/Serviceleistungen zu bezahlen.
b) Bei Zugang der Rücktrittserklärung oder Stornierung ab 14 Tage vor
offiziellem Aufbaubeginn sind 100 % der vereinbarten Nettopreise für
Standbau/Serviceleistungen zu bezahlen.
7.5 Individualisierte Leistungen, wie zugeschnittene Wände, Grafik etc., sind von der Stornierung ausgeschlossen.
7.6 Der Aussteller hat das Recht nachzuweisen, dass der Messe Karlsruhe ein Schaden in Höhe der in Ziff. 7 (1) bis (5) genannten Kosten nicht entstanden ist.
7.7 Die Messe Karlsruhe ist nicht verpflichtet, einer Vertragsübernahme
mit einem vom Aussteller vorgeschlagenen Ersatzteilnehmer zuzustimmen.
8. Zulassungsvoraussetzungen
Aussteller können Hersteller sowie diejenigen Firmen, die von einem Herstellerwerk autorisiert sind, dessen Erzeugnisse auszustellen, sein.
Aussteller können auch Unternehmen oder Organisationen sein, die das Portfolio der Messe bereichern. Alle Exponate müssen auf der Anmeldung genau bezeichnet werden und den Angebotsbereichen laut Produktgruppenverzeichnis entsprechen. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht zur Ausstellung gelangen. Über die Zulassung entscheidet die Messe-/ Ausstellungsleitung. Änderungen nach bereits von der Messe/Ausstellungsleitung erteilten Zulassung sind dieser in Textform anzuzeigen und in Textform genehmigen zu lassen. Ein Anspruch auf Änderung der Zulassung besteht nicht. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist darüber hinaus berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Weicht der Aussteller ohne in Textform erfolgter Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung von den Angaben in der Anmeldung ab, kann die Messe-/Ausstellungsleitung auch kurzfristig, ohne Einhaltung von Fristen, den Aussteller von der Teilnahme an der Messe ausschließen. Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter können daraus nicht abgeleitet werden.
9. Beteiligungspreise
Standflächenpreise für Reihenstand € 149,00 / m²- Eckstand € 173,00 /m“- Kopfstand € 179,00 / m“ - Blockstand € 185,00 / m“. Diese Preise sind Nettoflächen- Preise ohne Standbau bzw. Seiten- und Trennwände. Weitere Serviceleistungen bestellen Sie bitte über das Online Service Center (OSC).
Die Anmeldegebühr inklusive Marketingpauschale Basis beträgt
€ 299,00 + MwSt. Die Gebühr für allgemeine Hallennebenkosten (Entsorgung+ Hallenenergie) beträgt 6,00 € / m² zzgl. MwSt.
10. Standbau-Service
Basispaket light (mit Strom) 49,00 € / m² zzgl. MwSt., zzgl. Grundfläche
Basispaket eco (mit Strom) 93,00 € / m² zzgl. MwSt., zzgl. Grundfläche
Basispaket (mit Strom) 99,00 € / m² zzgl. MwSt., zzgl. Grundfläche
Hinweis: Bei der Bestellung von Standbaupaketen kann bei nicht benötigtem Standbaumaterial keine Verrechnung bzw. Rückerstattung erfolgen. Die Pakete können nur mit der Anmeldung auf dem Anmeldeformular bestellt werden. Nach erfolgter Anmeldung kann die Bestellung des Standbaus nur noch über das Online Service Center (OSC) erfolgen. Weitere Standbaukomponenten finden Sie im OSC.
11. Regelungen zu Mietgegenständen
11.1 Bei allen gebuchten Gegenständen handelt es sich um Mietgegenstände, soweit nicht anders am Artikel oder der Artikelgruppe ausgewiesen. Für individuell gefertigte Gegenstände gelten gesonderte Regelungen.
11.2 Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und die Dauer der Mietzeit zur Verfügung gestellt. Der Aussteller ist zur Unter-vermietung der Mietgegenstände nicht berechtigt. Die Mietgegen-stände werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, an den Messestand des Ausstellers geliefert.
11.3 In Ausnahmefällen ist die Messe Karlsruhe berechtigt, statt der bestellten Ware gleichwertige oder höherwertige Ware zum Preis der ursprünglich bestellten Ware zu liefern.
11.4 Bei den angegebenen Maßen handelt es sich um ungefähre Maßangaben.
11.5 Ist der Messestand bei Anlieferung personell nicht besetzt, so gilt mit der Erbringung der Leistung bzw. dem Abstellen der Mietgegenstände auf dem Messestand die Leistung als ordnungsgemäß erbracht bzw. erfüllt. Weder Messe Karlsruhe noch deren Servicepartner sind verpflichtet, die Legitimation der auf dem Stand bei Leistungserbringung bzw. Anlieferung des Mietgutes angetroffenen Personen zu überprüfen.
11.6 Gewöhnliche Gebrauchsspuren der Mietgegenstände stellen keine Mängel dar. Dem Aussteller ist bekannt, dass die Messe Karlsruhe die Mietgegenstände mehrfach
äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Die Messe Karlsruhe ist im Fall von „Höherer Gewalt“ berechtigt, die Veranstaltung ganz oder teilweise zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder einzuschränken sowie vorübergehend oder endgültig zu schließen. Der Aussteller hat einem solchen Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Messe Karlsruhe. Bereits erbrachte Leistungen können gegenüber der Messe Karlsruhe abgerechnet werden, sofern diese Kosten bereits durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind oder gegenüber dem Aussteller nach den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können.
Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die gesamte oder teilweise Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen der Messe Karlsruhe auch aufgrund von Ereignissen, die, soweit sie vorhersehbar gewesen wären, außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen, insbesondere
a) die Unterbrechung oder nicht nur geringfügige Einschränkung einer genügenden Versorgung mit Strom, Gas oder Wasser oder Internet, sofern diese nicht nur von kurzfristiger Dauer ist,
b) im Hinblick auf das Auftreten und die weitere Entwicklung von
Pandemien nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
c) aufgrund behördlicher/staatlicher Anordnungen oder Verfügungen.
15.2 Für den Fall der Verschiebung der Veranstaltung oder aus sonstigem Grund um bis zu einem Jahr, bleibt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unverändert bestehen, es sei denn der Aussteller oder die Messe Karlsruhe erklären in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Verschiebung, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Die Gründe der Unzumutbarkeit sind vollumfänglich darzulegen. Der Wertungsmaßstab richtet sich nach § 313 Absatz 1 BGB. Widerspricht die andere Vertragspartei anschließend nicht innerhalb von sieben Tagen in Textform, gelten die Gründe der Unzumutbarkeit als anerkannt.
16. MitaussteIIer / zusätzlich vertretenes Unternehmen
Die Aufnahme eines Mitausstellers/eines zusätzlich vertretenen Unter-
nehmens muss schriftlich unter Angabe der vollständigen Anschrift inkl. Ansprechpartner mit der Anmeldung angezeigt werden (s. Formular 2). Für den Mitaussteller ist eine Anmeldegebühr inkl. Marketingpauschale in Höhe von 299,00 € zzgl. MwSt. zu entrichten. Für das zusätzlich
vertretene Unternehmen entsteht eine Anmeldegebühr in Höhe von 199,00 €.
17. Doppelstöckige Messestände
Bei doppelstöckigen Messeständen werden über die Miete hinaus für die
Standfläche weitere 50% der überbauten Standfläche berechnet.
18. Standfläche
Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 6 m2. Kleinere Flächen
werden nur nach Absprache mit der Messe-/Ausstellungsleitung ver-
mietet und wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben. Vorhandene Säulen, die in der Standfläche liegen, sind Bestandteil des Ausstellungsstandes. Die Endabrechnung der Standflächenpreise erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messe-/Ausstellungsleitung. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll, die Standfläche grundsätzlich als Rechteck ohne Berücksichtigung von Einbauten, kleinen Abweichungen und dergleichen berechnet.
19. Standbaufreigabe
Unter der Voraussetzung, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, sind für eingeschossige Standbauten in den Hallen mit einer Höhe über 3,5 m Zeichnungen und Baubeschreibungen zur Freigabe einzureichen.
20. Gestaltung und Ausstattung
Es ist eine bauliche Abgrenzung der Standfläche zu den Nachbarständen
vorgeschrieben. Falls der Aussteller über kein eigenes Standbausystem
verfügt oder über die Messe Karlsruhe anmietet, sind Standbegrenz-
ungswände (Rück- und Seitenwände) zwingend erforderlich. Die kosten-
pflichtigen Standbegrenzungswände sind nicht in der Standflächenbuchung
enthalten. Es ist zu beachten, dass für die Standflächen die separate Buchung einer Boden-Standbegrenzung (Tape) Pflicht ist . Standbegrenzungswände und Boden-Standbegrenzungen sind über das Online Service Center (OSC)
ist das termingerechte Vorliegen der Anmeldung. Weitere kostenpflichtige Eintragungen sind möglich. Bitte beachten Sie die entsprechenden Formulare im Online Service Center (OSC).
Der Aussteller ist für die urheberrechtliche Zulässigkeit der Verwendung
der von ihm eingereichten/hochgeladenen Texte und Bilder in der Druck-
und/oder Online-Version des Ausstellerverzeichnisses/Katalogs/Magazins
verantwortlich. Die Beibringung der für die Wiedergabe der Bilder und
Texte in den Ausstellerverzeichnissen/Katalogen/Magazinen erforderlichen
urheberrechtlichen Zustimmungen eines Urheberrechtsinhabers ist
ausschließlich Sache des Ausstellers. Sollte sich der Veranstalter wegen
der Verletzung von Urheberrechten aufgrund der Verwendung der vom
Aussteller eingereichten/hochgeladenen Bilder und Texte Ansprüchen
Dritter, insbesondere der Urheberrechtsinhaber oder deren Vertreter,
ausgesetzt sehen, haftet der Aussteller für den dem Veranstalter
hierdurch entstehenden Schaden und wird den Veranstalter hinsichtlich
dieser Ansprüche gegenüber dem Dritten freistellen. Durch die Wieder-
gabe von Texten und Bildern in den Ausstellerverzeichnissen/Katalogen/
Magazinen anfallende Lizenz- oder Verwertungsabgaben bzw. Urheber-
rechtsabgaben (z. B. an die VG Bild Kunst oder den Künstler bzw. den
Autor der eingereichten/hochgeladenen Texte) trägt der Aussteller.
25. Schutzrechte, Rechte Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von Texten/Bild- und Tonaufnahmen
25.1 Der Aussteller ist für die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung der von ihm eingereichten/hochgeladenen/angefertigten Texte, Bild- und Tonaufnahmen verantwortlich, darunter insbesondere Schutzrechte Dritter wie Urheber- und Markenrechte sowie Persönlichkeitsrechte und Datenschutzbestimmungen.
25.2 Die Beibringung der für die Erhebung, Verarbeitung und Wiedergabe von Bild- und Tonaufnahmen erforderlichen Zustimmungen eines Rechteinhabers bzw. Betroffenen ist ausschließlich Sache des Ausstellers.
25.3 Sollte sich der Veranstalter wegen der Verletzung von Rechten aufgrund der Erhebung, Verarbeitung oder Verwendung der vom Aussteller angefertigten/eingereichten/hochgeladenen oder sonst einer Weise verwendeten Texten, Bild- und Tonaufnahmen Ansprüchen Dritter, insbesondere der von Inhabern von Urheber- und Marktrechten sowie Persönlichkeitsrechten/personenbezogenen Daten oder deren Vertreter, ausgesetzt sehen, haftet der Aussteller für den dem Veranstalter hierdurch entstehenden Schaden und wird den Veranstalter hinsichtlich dieser Ansprüche gegenüber dem Dritten freistellen, ihm sämtliche Kosten einer Rechtsverteidigung erstatten sowie ihm jeden weiteren durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden ersetzen.
25.4 Rechte im Sinne dieser Regelung sind auch solche Rechte, deren Wahrnehmung auf Verwertungsgesellschaften übertragen sind. Durch die Wiedergabe von Texten, Bild- und Tonaufnahmen anfallende Lizenz- oder Verwertungsabgaben bzw. Urheberrechtsabgaben (z. B. an die VG Bild Kunst oder den Künstler bzw. den Autor der eingereichten /hochgeladenen Texte) trägt der Aussteller.
26. Eigene Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) durch den Aussteller
26.1Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten und sonstiger Schutz- und Persönlichkeitsrechteinhaber, auch der Zustimmung der Messe Karlsruhe in Textform. Die Messe Karlsruhe ist berechtigt, ihre Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.
26.2 Beauftragt der Aussteller die Messe Karlsruhe oder Dienstleister der Messe Karlsruhe mit der Herstellung von Ton, Ton-Bild oder Bildaufnahmen, so hat die Beauftragung zu den nachstehend genannten Bedingungen a) bis f) in Textform oder schriftlich zu erfolgen.
26.3 Erteilt die Messe Karlsruhe ihre Zustimmung oder wird die Messe Karlsruhe beauftragt, und wird dem Aussteller damit das Recht
aktiv gegen Zuwiderhandlungen nach Absatz b) und c) während der Aufnahmen einschreitet,
• Mitwirkende von den Aufnahmen ausschließt, die gegen die in Absatz b) und c) genannten Grundsätze verstoßen,
• die Aufnahmen bei einer andauernden Zuwiderhandlung gegen Absatz b) und c) unterbricht und
• bei weiter andauernden Verstößen die Aufnahmen abbricht.
• entsprechendes Bild- und Tonmaterial nicht verwendet oder veröffentlicht.
ee) Kommt es im Rahmen der durch die Messe Karlsruhe gestatteten Anfertigung und Nutzung von Bild-, Bild-Tonaufnahmen oder Tonaufnahmen zu Verstößen nach Ziff. 3, die einen Straftatbestand, insbesondere nach den §§ 86, 86a, 90, 90 a-c, 130, 185, 186, 187 und 188 StGB oder § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG verwirklichen und verstößt der Aussteller gegen seine vertraglichen Pflichten gemäß Absatz b) und c), hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von der Messe Karlsruhe nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50.000 Euro an die Messe Karlsruhe zu leisten.
f) Hinweise
aa) Dem Aussteller ist bekannt, dass für Aufnahmen auf dem Festplatz sowie außerhalb des Messegeländes gegebenenfalls erforderliche Drehgenehmigungen durch den Vertragspartner bei der Stadt Karlsruhe zu beantragen sind. Für Aufnahmen außerhalb des Messegeländes sind gegebenenfalls erforderliche Drehgenehmigungen bei der Stadt Rheinstetten durch den Vertragspartner zu beantragen oder bei den jeweiligen Grundstückseigentümern einzuholen.
bb) Dem Aussteller ist bekannt, dass vorliegende Zustimmung nicht die Gestattung von Flügen und Aufnahmen mit Drohnen beinhaltet. Hierfür ist eine gesonderte Genehmigung einzuholen.
27.Tiere
Tiere sind auf der Veranstaltung nicht gestattet. Von diesem Verbot ausgenommen ist das aus medizinischer Sicht notwendige Mitführen von Blinden- bzw. Assistenzhunden. Ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen. Für tierbezogene Veranstaltungen gelten gesonderte Ausnahmeregelungen.
28. Verkauf/Vertrieb
Der Verkauf/Vertrieb von Waren und Leistungen ist nur zulässig, soweit
diese in der Standbestätigung aufgeführt sind und der Verkauf/Vertrieb auf der angemieteten Standfläche stattfindet. Die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere das Recht über die Preisauszeichnung, sind vom Aussteller einzuhalten. Die Beschaffung und Einhaltung erforderlicher behördlicher Genehmigungen (wie gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen)
ist ausschließlich Sache des Ausstellers.
Zuwiderhandlungen berechtigen die Messe Karlsruhe nach vorheriger Abmahnung zur sofortigen Schließung des Standes und zum Ausschluss von der Teilnahme an der Veranstaltung und ggf. auch Folgeveranstaltungen.
Davon unberührt haftet der Aussteller weiterhin für den Beteiligungspreis
in voller Höhe; ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers besteht dies-
bezüglich nicht.
29. Fotografie
Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, durch autorisiertes Personal
Zeichnungen, Filmaufnahmen und Fotografien von Messeständen und
ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen, (vgl. Hausordnung §6). Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungen aus Eigentums- und Nutzungsrechten. Andere als von der Messe-/Ausstellungsleitung beauftragte Personen benötigen für Aufnahmen jeder Art eine ausdrückliche,
schriftliche Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung.
30. AUMA-Gebühr
Für den Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) werden als AUMA-Beitrag € 0,60 netto pro m2 erhoben (auch
für das Freigelände). Der Beitrag wird mit der Standmiete in Rechnung gestellt. Der AUMA wahrt die vielfältigen Belange der deutschen Wirtschaft
auf dem Gebiet des Ausstellungs- und Messewesens.
31. Technische Einrichtungen
Anträge für Strom, Wasser, Druckluft, Telefon usw. können nur berück-
Notausgänge weder durch Ausstellungsstände noch durch Ausstellungsstücke zugebaut oder zugestellt werden. Die Vorgaben der Technischen Richtlinien (mk_25_technische-richtlinien_version-04.pdf) sind zu beachten.
37. Reinigung
Die Reinigung des allgemein zugänglichen Veranstaltungsgeländes und der Messehallen wird von der Messe-/Ausstellungsleitung durchgeführt.
Der Aussteller ist zur Reinigung des von ihm gemieteten Standes verpflichtet.
Verpackungsmaterial und dergleichen darf in den Hallen nicht gelagert werden.
38. Haftungsbeschränkung
38.1 Die Messe Karlsruhe haftet nicht für Pflichtverletzungen, soweit sich aus den nachfolgenden Einschränkungen nichts anderes ergibt.
38.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe Karlsruhe oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Messe Karlsruhe beruhen.
38.3 Die Messe Karlsruhe haftet ferner für sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe Karlsruhe oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver-letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Messe Karlsruhe beruhen.
38.4 Die Messe Karlsruhe haftet ferner für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Messe Karlsruhe jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
38.5 Soweit die Haftung der Messe Karlsruhe ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Messe Karlsruhe.
39 Versicherung und Bewachung
Der Aussteller haftet für alle Personen- oder Sachschäden, der durch seinen Betrieb entsteht.
Es besteht die Pflicht der Aussteller, über eine Ausstellerhaft-pflichtversicherung für Messeteilnahmen mit einer Deckungssumme bis zu 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden zu verfügen. Diese ist der Messe Karlsruhe bei Zulassung, spätestens doch 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn durch ein entsprechendes geeignetes Dokument nachzuweisen (Versicherungs-bestätigung, Police in Kopie, keine Originale auf dem Postweg senden!). Sollte der Nachweis einer Haftpflichtversicherung im entsprechenden Umfang nicht rechtzeitig erbracht werden, schließt die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH zu den obenstehenden Konditionen für die Dauer der Messe eine Haftpflichtversicherung für den Aussteller ab. Die Messe-/ Ausstellungs-leitung hat mit einer Versicherungsgesellschaft für die Dauer der Ausstellung ein Sonderabkommen abgeschlossen. Der Anschluss an dieses Abkommen wird den Ausstellern mit Rücksicht auf die besonderen Vergünstigungen nahegelegt. Sofern der Aussteller eine besondere, kostenpflichtige Standbewachung wünscht, wird diese ausschließlich durch beauftragte Unternehmen der Messe-/Ausstellungsleitung zu den jeweils gültigen Bedingungen durchgeführt.
Entsprechende Formulare finden Sie im Online Service Center (OSC).
40. GEMA
In folgenden Fällen müssen Aussteller Kontakt zur GEMA aufnehmen: beim Einsatz von Live-Musik, Musik vom Band, Schallplatte, Kassette, CD oder DVD, bei Vorführungen von Tonfilmen oder Videos mit Musik oder wenn Aussteller einem AV- oder TV-Medium angehören. GEMA, 11506
Berlin, Telefon 030 58858999.
41. Datenschutz
Im Rahmen der Vertragserfüllung werden die von Ihnen angegebenen
personenbezogenen Daten verarbeitet. In diesem Rahmen können sie auch an Dritte (Servicepartner) weitergegeben werden, sofern dies zur
Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt nach
eingesetzt werden und nicht immer neuwertig sind.
11.7 Der Aussteller darf die Mietgegenstände nur an den vereinbarten Einsatzorten verwenden. Er ist verpflichtet, die Mietgegenstände in seinem unmittelbaren Besitz zu lassen.
11.8 Der Aussteller hat der Messe Karlsruhe bzw. deren Servicepartner die Überprüfung der Mietgegenstände zu ermöglichen.
11.9 Der Aussteller ist zum sorgsamen Umgang mit den Mietgegenständen verpflichtet.
Er hat Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen zu befolgen.
11.10 Werden die Mietgegenstände nicht rechtzeitig zurückgegeben bzw. zur Abholung bereitgestellt, hat die Messe Karlsruhe gegen den Aussteller für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigungen einen Anspruch auf ein der vereinbarten Miete entsprechendes Entgelt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
12. Nichtverfügbarkeit der Leistung; Vorbehalt der Selbstbelieferung
12.1 Die Messe Karlsruhe ist zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag mit dem Aussteller berechtigt, wenn
• die Messe Karlsruhe von ihrem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wurde, mit dem sie zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Aussteller einen Vertrag abgeschlossen hatte, und
• die Messe Karlsruhe die nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein solcher Vertragsschluss zwischen der Messe Karlsruhe und ihrem Lieferanten nicht zustande kommt, da der Lieferant die Ware nicht liefern kann und die Messe Karlsruhe das nicht zu vertreten hat.
12.2 Liegt ein nach Absatz 1 dieser Regelung zum Rücktritt berechtigender Fall vor, wird die Messe Karlsruhe den Aussteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren. Im Falle des Rücktritts wird die Messe Karlsruhe dem Aussteller eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
13. Serviceleistungen
13.1 Der Umfang der Serviceleistungen richtet sich nach jeweils getroffenen Vereinbarungen. Die Messe Karlsruhe behält sich geringfügige Abweichungen in Maß, Form und Farbe vor, soweit dies für den Aussteller zumutbar ist.
13.2 Im Übrigen sind Abweichungen nur zulässig, wenn diese von den Vertragsparteien einvernehmlich in Textform festgelegt werden. Die Messe Karlsruhe ist nicht verpflichtet, vom Aussteller gemachte Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
14. Besonderheiten
14.1 Beim Verkauf von Ausstellungsstücken ist der Aussteller verpflichtet, die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen und die Vorschriften über Preisauszeichnung einzuhalten. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen ist ausschließlich Sache des Ausstellers.
14.2 Zuwiderhandlungen gegen 9.1 berechtigt die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH (Messe Karlsruhe), unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Miete, nach vorheriger Abmahnung zur sofortigen Schließung des Standes und zum Ausschluss von der Teilnahme an der Veranstaltung gegebenenfalls auch an künftigen Veranstaltungen; ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers besteht diesbezüglich nicht. Die Messe Karlsruhe ist berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen, auch von Personen und deren Gepäck, innerhalb des Messegeländes sowie an den Ausgängen zu diesem Zwecke durchzuführen.
14.3 Nach dem Anmeldeschluss eingehende Anmeldungen können hinsichtlich der Größe und Standform bis zur Standbestätigung nur unter Vorbehalt angenommen werden. Die Erfüllung der Platzierungswünsche erfolgt nach Maßgabe der Projektleitung. Sollten einzelne Wünsche nicht erfüllbar sein, stellt dies kein Rücktrittsrecht dar.
15. Höhere Gewalt, Leistungsvorbehalte
15.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die
erhältlich. Falls der Aussteller keine Standbegrenzungswände bestellt, seine Standfläche jedoch von Standbegrenzungswänden des
Standnachbarn bzw. von vorhandenen Standbegrenzungswänden umgeben
ist, so werden ihm diese Standbegrenzungswände zu den im Online Service
Center (OSC) genannten Konditionen in Rechnung gestellt. Dies gilt in gleicher Weise für Boden-Standbegrenzungen; werden diese vom Aussteller nicht gebucht, wird die Messe Karlsruhe Boden-Standbegrenzungen anbringen und dem Aussteller zu den im Online Service Center (OSC) genannten Konditionen in Rechnung stellen. Vom Breitenmaß der zugeteilten Stände sind ca. 5 cm abzuziehen, wenn nicht ausdrücklich lichtes Maß wegen Normstandaufbau verlangt wird. Aus Sicherheitsgründen können die Standbegrenzungswände beim Grundstandaufbau durch Stützwände abgesichert werden. Diese dürfen nur durch die Vertragsfirma der Messe Karlsruhe dann entfernt werden, wenn die Standfestigkeit der Begrenzungswände durch die Vertragsfirma der Messe Karlsruhe fachgerecht gesichert ist. Der Aussteller haftet für Schäden, die eintreten können, wenn er nach Abbau seines Standes nicht wieder für die Standsicherheit der Standbegrenzungswände sorgt. Zeichnungen und Skizzen des beabsichtigten Standaufbaus sind einzureichen. Die Aufstellung eigener Zelte, Pavillons oder Überdachungen auf dem Freigelände ist genehmigungspflichtig und wird von der vorherigen Einreichung einer Planskizze abhängig gemacht. Vom Aussteller
verwendetes Dekorationsmaterial muss schwer entflammbar sein und
auch sonst den polizeilichen Vorschriften entsprechen. Für jede Beschädigung
der Wände und Fußböden oder Veränderungen der gemieteten Standflächen
durch sich, sein Personal und seine Beauftragten haftet der Aussteller.
Hierdurch entstehende Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die beauftragten Gestaltungsfirmen, sofern es sich nicht um Gestaltungs-
firmen des eigenen Betriebes handelt, sind der Messe-/Ausstellungs-
leitung bekannt zu geben. Die Innenausführung der Hallen darf von den Ausstellern nicht geändert werden. Pfeiler, Wandvorsprünge, Feuerlöscher, Trennwände, Verteilerkästen sowie sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen.
21. Auf- und Abbau
Der Aussteller erhält rechtzeitig die Zugangsdaten für das Online Service Center (OSC), dessen Details unbedingter Beachtung bedürfen.
Die Stände der Firmen, die 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn nicht belegt sind bzw. für die kein Hinweis auf ein späteres Eintreffen vorliegt, werden kostenpflichtig zu Lasten des Ausstellers im Auftrag der Messe-/Ausstellungsleitung mit Rück- und Seitenwänden ausgestattet und im Sinne eines repräsentativen Gesamtbildes dekoriert, ausgestaltet bzw. anderweitig vergeben. Die Standmiete ist in diesem Fall in voller Höhe zu entrichten. Für Schäden, die durch eine verspätete oder nicht erfolgte Bestellung seitens des Ausstellers entstehen (unrichtiger Pflichteintrag im Ausstellerverzeichnis, unvollständige Stromleitungen bei Aufbau usw.), haftet in keinem Fall die Messe Karlsruhe. Bei Abbau vor Ausstellungsschluss am letzten Messetag ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 500,00 zzgl. Mwst. in Rechnung zu stellen.
22. Beanstandungen Standbauleistungen
Beanstandungen müssen vom Antragsteller unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) vor Ort im Servicecenter der Messe Karlsruhe angezeigt werden.
23. Ausstellerausweise
Ausstellerausweise stehen Ihnen im Online Service Center (OSC) zur digitalen Verteilung an ihre Mitarbeiter zur Verfügung. Für Stände in den Hallen: bis 10 m² 2 Ausweise, für je weitere 10 m² 1 Ausweis kostenlos. Im Bedarfsfall können weitere Ausweise im OSC gegen Gebühr erworben werden. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise im Online Service Center (OSC).
24. Ausstellerverzeichnis
Der Veranstalter publiziert ein offizielles Messemedium. Der Pflichteintrag
beinhaltet einen Grundeintrag im Aussteller-Verzeichnis (Firmenname,
Anschrift, E-Mail/Internet, Halle, Stand-Nr.) mit Nennung der Produktgruppen, der Produktbeschreibung und bis zu fünf Produktbildern. Ggf. wird der Aussteller auch in Social-Media-Kanälen genannt. Voraussetzung
eingeräumt, die Aufnahmen umfassend, auch kommerziell zu nutzen und zu verwerten, so erfolgt dies unter nachstehend genannten Bedingungen:
a) Rechteeinräumung
aa) Die Rechteeinräumung an den Aussteller ist räumlich und zeitlich auf den oben genannten Umfang beschränkt und umfasst ausdrücklich alle genannten / bekannten und unbekannten Nutzungsarten, darunter auch das Recht, die Aufnahmen zu vervielfältigen (ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend, unter Einbezug jeglicher technischer Möglichkeiten, sowie mit jedem Mittel und in jeder Form), zu verbreiten, auszustellen, öffentlich wiederzugeben, insbesondere vorzuführen, zu senden, durch Bild-, Bildton- und/oder Tonträger wiederzugeben, sowie öffentlich, insbesondere über das Internet, in der Weise zugänglich zu machen, dass Angehörige der Öffentlichkeit an von diesen gewählten Orten und zu einer von diesen individuell gewählten Zeit Zugang haben, unabhängig davon, über welches Medium die Übertragung erfolgt.
bb) Der Aussteller gestattet der Messe Karlsruhe im Gegenzug für die Einräumung der Rechte die Nutzung der von ihm gefertigten Aufnahmen zum Zwecke der Eigenwerbung; die nachfolgenden Pflichten des Ausstellers gelten gleichsam in Bezug auf die Nutzung der von ihm gefertigten Aufnahmen durch die Messe Karlsruhe.
b) Pflichten des Ausstellers
Der Aussteller garantiert,
aa) sich vorab wirksame Einwilligungen aller aufgezeichneten Personen einzuholen sowie Inhaber/in etwaiger, übertragbarer Rechte Dritter zu sein bzw. in der Lage zu sein, die genannten Rechte wirksam einzuräumen zu können oder sich diese wirksam einräumen zu lassen. Die Einwilligungen haben bei Gestattung der Nutzung der Aufnahmen durch die Messe Karlsruhe auch deren Nutzung der Messe Karlsruhe zum Zwecke der Eigenwerbung zu umfassen.
bb) dass die vertragsgegenständlichen Aufnahmen frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgegenständlichen Rechtseinräumung entgegenstehen könnten.
cc) dass durch die Verwendung der Aufnahmen keine Persönlichkeitsrechte, keine Urheber-, Urheberpersönlichkeitsrechte, Marken- oder andere Schutzrechte verletzt werden.
dd) ass im Zuge der eingeräumten Rechte die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und gegebenenfalls erforderliche Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung oder bei gemeinsamer Verantwortlichkeit mit Dritten eigenverantwortlich abgeschlossen wurden oder vorab abgeschlossen werden.
c) Freistellungerklärung, erweiterte Pflichten des Austellers
aa) Der Aussteller stellt die Messe Karlsruhe von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Einräumung der Rechte im Sinne dieser Vereinbarung entstehen können, insbesondere von Ansprüchen wegen gewerblicher Schutzrechte, Marken-, Urheberrechts- sowie Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Ansprüchen aus Verletzung von Datenschutzbestimmungen, die gegen die Messe Karlsruhe in Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte Dritter erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei.
bb) Dem Aussteller bekanntwerdende Beeinträchtigungen der Rechte Dritter sind der Messe Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. Die Freistellung umfasst auch den Ersatz der Kosten, die der Messe Karlsruhe durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.
cc) Der Aussteller ist nicht berechtigt, die Aufnahmen zu fertigen und zu nutzen, in denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt oder verbreitet wird.
dd) Der Aussteller bekennt mit seiner Unterschrift, dass er keine rassistischen, antisemitischen, islamistischen, antidemokratischen, verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalte duldet. Das heißt insbesondere, dass die Aufnahmen und deren Nutzung weder als Darbietung noch in Wort oder Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich machen oder Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.
Dies bedeutet auch, dass der Aussteller
sichtigt werden, wenn die Bestellungen über das Online Service Center (OSC) termingerecht eingehen. Für ausreichende allgemeine Beleuchtung
ist gesorgt. Der Aussteller kann aber zusätzliche elektrische Leitungen
auf seine Rechnung anbringen lassen. Für die Berechnung diese Lei-
tungen wird die dem betreffenden Messestand nächstliegende Anschluss-
stelle zugrunde gelegt. Mit der Installation der Versorgungsleitungen
dürfen nur die von der Messe-/Ausstellungsleitung zugelassenen Vertrags-
firmen betraut werden. Der Strom-, Wasser- und Gasverbrauch inner-
halb der Standfläche geht zu Lasten der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungs-
leitung übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass
bei Leistungsschwankungen, Stromausfall oder höherer Gewalt technische
Störungen auftreten oder auf Anordnung der Feuerwehr, Polizei oder Stadtwerke die Stromzufuhr unterbrochen wird. Die Vorgaben der Technischen Richtlinien (mk_25_technische-richtlinien_version-04.pdf) sind zu beachten.
32. Zahlungsbedingungen
Die Miete der Standfläche (Standmiete) und alle sonstigen Entgelte sind
Nettopreise, zu denen zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe ausgewiesen wird und zu entrichten ist. Wird keine
gültige Umsatzsteuer ID für Unternehmen aus der EU, die nicht in Deutsch-
land ihren Sitz haben, angegeben, ist die Messe Karlsruhe verpflichtet,
den Rechnungsbetrag inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen. Für die Standfläche erhält der Aussteller mit/nach der Standbestätigung
eine Rechnung in elektronischer Form; für Nebenkosten und Standbau-
pakete ist die Rechnungsstellung abhängig vom Bestelltermin. Sämtliche
Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Kommt der Empfänger seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt nach, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Mit Eintritt des Verzugs ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Im Falle eines andauernden Verzugs trotz Mahnung behält sich die Messe-/Ausstellungsleitung vor,
das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen.
Bitte beachten Sie, dass bei Bestellungen ab drei Wochen vor Veran-
staltungsbeginn aufgrund des logistischen und technischen Mehraufwands, ein Express-Service-Zuschlag in Höhe von 25% erhoben wird.
33. Zahlung per Kreditkarte
Bei Zahlung per Kreditkarte wird ausschließlich Mastercard und Visacard akzeptiert. Die Messe Karlsruhe bedient sich dabei der VR Pay Internet Gateway der VR Payment GmbH, Saonenstraße 3a, 60528 Frankfurt am Main als Payment Service Provider.
34. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Aussteller ist zur Aufrechnung gegenüber der Messe Karlsruhe nur berechtigt, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Gleiche gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Ausstellers, wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt. Ist der der Aussteller kein Unternehmer in diesem Sinne, gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, dass er zu Ausübung dieses Rechts nur befugt ist, wenn es sich dabei um ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB handelt oder sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
35. Werbung
Aktive Werbung außerhalb des angemieteten Standes ist unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind die von der Messe Karlsruhe angebotenen
Werbeleistungen. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Messe-/Aus-
stellungsleitung entsprechende Sofortmaßnahmen vor. Sie kann in
diesem Fall bereits mit dem Aussteller geschlossene Verträge für nach-
folgende Veranstaltungen außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen,
weil wesentliche Voraussetzungen für die Vertragserfüllung nicht mehr gegeben sind.
36. Unfallverhütung
Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Maschinen, Apparaten,
Geräten und weiteren Exponaten Schutzvorrichtungen anzubringen,
die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften ent-
sprechen. Für alle Personen- oder Sachschäden, die bei oder durch den
Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Anlagen u. ä. entstehen, haftet der Aussteller. Feuerlöschgeräte und Hinweisschilder auf diese dürfen nicht von ihrem Standort entfernt, zugehängt oder zugestellt werden, und
Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGVO. Des Weiteren werden Ihre Daten im berechtigen
Interesse für Direktwerbung nach Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO genutzt. Weitere Infos finden Sie unter: www.messe-karlsruhe.de/ds-gaus
42. Hausrecht
Die Messe-/Ausstellungsleitung übt auf dem Veranstaltungsgelände und
in den Veranstaltungshallen das Hausrecht aus. Den Anweisungen der Messe-/
Ausstellungsleitung, ihrer Angestellten und Ordner ist Folge zu leisten.
43. Anerkennung der Ausstellungsbedingungen und Hausordnung
Mit der Anmeldung zur Beteiligung an der Veranstaltung erkennt der Aussteller für sich und seine Beauftragten diese „Besonderen Teilnahme-
bedingungen“, die „Allgemeinen Teilnahmerichtlinien für Messen und Ausstellungen der IDFA-Mitglieder“ und die „Hausordnung“ als verbindlich
an. Bei Zuwiderhandlung ist die Messe-/Ausstellungsleitung zur Beseitigung der Störungen auf Kosten des betreffenden Ausstellers und zur entschädigungslosen Schließung des Standes berechtigt.
Weichen Regelungen dieser „Besonderen Teilnahmebedingungen“
von inhaltlich entsprechenden Regelungen der „Allgemeinen Teil-nahmerichtlinien für Messen und Ausstellungen der IDFA-Mitglieder“
ab, haben die Regelungen der „Besonderen Teilnahmebedingungen“
stets Vorrang.
44. Verjährungsfrist
Alle vertraglichen und vorvertraglichen Ansprüche des Ausstellers gegenüber der Messe-/Ausstellungsleitung verjähren binnen sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt an dem auf das Veranstaltungsende folgenden Werktag.
45. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Karlsruhe. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Veranstalters, die Geschäftsbedingungen der Aussteller gelten nicht. Der Deutsche Text ist rechtsverbindlich.
46. Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen „Besonderen Teilnahmebedingungen“ und des gesamten Vertrages nicht. Für den Fall, dass eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, gilt an deren Stelle die ihrem Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommende als vereinbart
Messe Karlsruhe, 25.09.2025
